Allgemeine Mietbedingungen


I. Allgemeines, Geltungsbereich


  1. Diese Allgemeinen Mietbedingungen (nachfolgend auch: „Mietbedingungen“) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vermietungen, sowie für alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte zwischen Karsten Schlesinger (nachfolgend auch: „Vermieter“) und dem Mieter.

  2. Gemäß diesen Bedingungen umfasst der Mietgegenstand jedes einzelne Objekt, das der Vermieter dem Mieter zur Nutzung innerhalb Deutschlands (im Folgenden "Vertragsgebiet" genannt) im Rahmen eines Mietvertrags überlässt.

  3. Der Vermieter erkennt keine entgegenstehende oder von diesen Mietbedingungen abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters an.

  4. Die Erwähnung oder Hinweise auf rechtlichen Regelungen in diesen Mietbedingungen dienen lediglich der Verdeutlichung. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten jedoch auch ohne explizite Erwähnung.



II. Vertragsschluss, gleichwertiger Mietgegenstand 


  1. Ein Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung von dem Vermieter in Schriftform zustande. Die schriftliche Auftragsbestätigung bzw. der Mietvertrag von dem Vermieter bestimmt den Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistung von dem Vermieter. 

  2. Sofern keine ausdrücklich abweichende Vereinbarung mit dem Mieter getroffen wurde, ist der Vermieter berechtigt, anstelle des bestellten Mietgegenstandes einen funktional gleichwertigen Mietgegenstand zu überlassen. 



III. Miete und Mietdauer


  1. Die Mietdauer beginnt an dem zwischen dem Vermieter und dem Mieter vereinbarten Zeitpunkt. Die Mindestmietdauer beträgt einen Tag. 

  2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt abzunehmen. Nimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, kann der Vermieter nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag – auch mit sofortiger Wirkung – zu kündigen und den Mietgegenstand anderweitig vermieten. Der Vermieter ist berechtigt, von dem Mieter den Ersatz etwaiger Schäden zu verlangen, die aus dem Verzug des Mieters entstehen. 

  3. Die Nutzungsberechtigung des Mieters endet mit der rechtzeitigen Rückgabe des Mietgegenstandes und dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit. Der Mieter verpflichtet sich, Überschreitung der Mietdauer 24 Stunden vor Rückgabe in Schrift bzw. Textform dem Vermieter anzuzeigen. In diesem Fall verlängert sich der Mietvertrag um die neu vereinbarte Mietdauer. Erfolgt keine rechtzeitige Anzeige der Mietzeitüberschreitung, behält sich der Vermieter vor, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Der Mieter ist verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag der Nutzung bzw. Nichtrückgabe eine Entschädigung in Höhe einer Tagesmiete an den Vermieter zu zahlen. Etwaige Vergünstigungen nach der Staffelmietpreisliste von dem Vermieter gelten im Falle einer Mietzeitüberschreitung nicht. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. 

  4. Die vom Mieter geschuldete Miete bestimmt sich als Kalendertagesmiete (nachfolgend: „Tagesmiete“) auf der Grundlage der jeweils gültigen Staffelmietpreisliste von dem Vermieter. Der Tagesmiete liegt die normale Schichtzeit von bis zu acht Betriebsstunden zugrunde. Überschreitet der Mieter diese tägliche Schichtzeit, berechnet der Vermieter dem Mieter zusätzlich für jede weitere Stunde 1/8 des geltenden Tagessatzes. Eine Unterschreitung der täglichen Schichtzeit reduziert die Tagesmiete nicht. 

  5. Die Miete ist ausschließlich die Gegenleistung des Mieters für die Nutzungsmöglichkeit des Mietgegenstandes innerhalb des Vertragsgebiets. Alle weiteren Kosten, wie z.B. Transport-, Reinigungs- und Treibstoffkosten stellt der Vermieter dem Mieter in Rechnung, (nach-folgend: „Nebenkosten“). 



IV. Transport, Über- und Rückgabe des Mietgegenstandes 


  1. Sofern keine ausdrücklich schriftliche Abweichung vereinbart wurde, wird der Mietgegenstand dem Mieter in der Vermieter-Mietstation übergeben. Der Transport des Mietgegenstands zum Einsatzort, einschließlich der Be- und Entladung, liegt in der Verantwortung des Mieters. Es ist besonders wichtig, dass der Mieter sicherstellt, dass das Transportmittel, die Ladung sowie alle Hilfs- und Anschlag-mittel gemäß den gültigen VDI-Richtlinien (Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen) und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. 

  2. Der Vermieter oder ein von ihm beauftragtes Transportunternehmen übernimmt den Transport des Mietgegenstands zu dem vom Kunden vorgegebenen Einsatzort nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und auf Kosten des Mieters. 

  3. Vermieter überlässt dem Mieter den Mietgegenstand in einem verkehrssicheren und technisch einwandfreien Zustand. Der Mieter ist verpflichtet, bei der Übergabe den Mietgegenstand auf seine Betriebsfähigkeit, Verkehrssicherheit und eventuelle Mängel zu überprüfen. Die Obhutspflicht des Mieters für den Mietgegenstand bleibt bis zur Übergabe des Mietgegenstands an den Vermieter bestehen.

  4. Die verbindliche Rücknahmekontrolle (Abnahme) auf etwaige Schäden am Mietgegenstand findet erst nach dessen Rück­kehr in der Vermieter-Mietstation statt. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Vermieter den Rücktransport selbst organisiert. Mitarbeiter eines Transportunternehmens, das eventuell von dem Vermieter mit dem Rücktransport beauftragt wurde, sind nicht befugt, eine Rück­nah­me­kontrolle (Abnahme) durchzuführen oder im Namen des Vermieters rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, das Transportpersonal von dem Vermieter oder dem Transport­unternehmen bei der Übergabe des Mietgegenstandes für den Rücktransport über eventuelle Beschädigungen/Mängel zu informieren, zusätzlich zu seiner schriftlichen Anzeigepflicht gegenüber dem Vermieter nach Ziffer IV. Satz 5.

  5. Etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes hat der Mieter dem Vermieter bei der Rückgabe des Miet­gegenstandes voll­ständig mitzuteilen. Führen Dritte (Transportunternehmen) oder Vermieter den Rücktransport durch, hat der Mieter ungeachtet seiner Anzeigepflicht nach Ziffer IV. Satz 4 etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes schriftlich dem Vermieter mit­zu­teilen.


V. Anzeige von Mängeln und Mängelansprüche

  1. Ansprüche des Mieters aufgrund offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, soweit der Mieter den Mangel nicht bei Über­gabe gegen­über dem Vermieter rügt.

  2. Etwaige Mängel, die während der Mietzeit auftreten, muss der Mieter dem Vermieter umgehend schriftlich mitteilen.

  3. Der Vermieter haftet nicht dafür, dass der Mieter den vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Mietgegenstand nach seinen Vor­stel­lun­gen und zu dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann.



VI. Pflichten des Mieters, Benutzung des Mietgegenstandes

  1. Der Mieter ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb des Mietgegenstandes verantwortlich. Er hat den Mietgegenstand bestimmungsgemäß und verkehrsüblich innerhalb des Ver­trags­­gebiets zu benutzen. Der Mieter darf den Mietgegenstand ausschließlich mit den von dem Vermieter zur Verfügung gestellten Anbaugeräten und Zubehör einsetzen.

  2. Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie etwaige Reparaturen und technische Änderungen erfolgen aus­schließ­lich durch den Vermieter.

  3. Eine Betankung des Mietgegenstandes mit dafür ungeeigneten Kraftstoffen, wie z. B. Biokraftstoff, Rapsöl und Heizöl ist nicht zulässig.

  4. Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschine (z. B. Mobilbagger, Radlader) ist der Mieter für die Einholung und das Mitführen der für die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege erforderlichen behördlichen Erlaubnis verantwortlich, sofern dem Vermieter für den Mietgegenstand keine solche Erlaubnis vorliegt. Die Kosten der Beantragung einer Erlaubnis bei der zuständigen Behörde trägt der Mieter. Vor Erteilung einer Erlaubnis ist dem Mieter die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege mit selbstfahrenden, luftbereiften Arbeitsmaschinen untersagt. Zuwider­hand­lun­gen bedeuten (I) eine Ordnungswidrigkeit des Mie­ters, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann, und (II) eine Verletzung des Mietvertrags mit dem Vermieter. Der Mieter ist ver­pflich­tet, dem Vermieter als Halter von einer etwaigen Inan­spruch­nahme durch die Behörden wegen der unerlaubten Benutzung öffent­licher Straßen und Wege freizustellen.

  5. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur von Personen betreiben zu lassen, denen der ordnungsgemäße Umgang mit dem Mietgegenstand oder Gegenständen vergleichbarer Art vertraut ist und die über alle nötigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen – insbesondere die notwendige Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deut­sch­land – verfügen. Der Mieter versichert, dass er oder die von ihm eingesetzten Personen über die zur ordnungsgemäßen Bedie­nung des Mietgegenstandes notwendigen Kennt­nisse und Fähigkeiten verfügen. Der Vermieter schuldet dem Mieter – über die übliche Überlassung der Betriebsanleitung hinaus – keine Beratung über die Verwendung und Bedienung des Miet­gegen­standes.

  6. Der Einsatz des Mietgegenstandes außerhalb des Vertragsgebiets sowie jede Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne aus­drückliche vorherige schriftliche Zustimmung von dem Vermieter unzulässig. Das Vertragsgebiet erstreckt sich auf die Region Berlin/Brandenburg.

  7. Einen Diebstahl/Verlust oder eine Beschädigung des Mietgegenstandes (nachfolgend zusammenfassend: „Schaden“) hat der Mieter gegen­über dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und alle zur Schadensminderung und Beweissicherung not­wen­digen Maßnahmen zu tref­fen. Überdies ist er verpflichtet, den Vermieter bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Scha­dens jederzeit bestmöglich zu unter­stützen. Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat der Mieter zudem unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

  8. Bei Pfändungen oder sonstigen Vollstreckungsversuchen Dritter in den Mietgegenstand, hat der Mieter auf das Eigentum von dem Vermieter hin­zuweisen und den Vermieter unverzüglich zu unterrichten.

  9. Der Mieter ist verantwortlich für die bauseitigen Voraussetzungen für An- und Abtransport, Montage und Inbetriebnahme der Miet­gegen­stände einschließlich eventuell erforderlicher Fundamente. Der Mieter trägt das Risiko der Standsicherheit des Mietgegenstandes und hat etwa erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen sowie den Vermieter auf etwaige Risiken hinzuweisen.

  10. Der Mieter hat den Mietgegenstand sicher aufzubewahren und – soweit möglich – vor schädlicher Witterung und unbefugter Ein­wir­kung Dritter, insbesondere durch Diebstahl, Beschädigung und unbefugte Inbetriebnahme, zu schützen und zu sichern (Obhutspflicht). Die Obhutspflicht gilt – unabhängig von der Dauer des Mietvertrags – bis zur Rückgabe des Miet­gegen­standes in der Vermieter-Miet­sta­tion, im Falle eines von dem Vermieter organisierten Rücktransportes bis zur Abholung des Mietgegenstandes am vereinbarten Abholort.

  11. Der Vermieter ist bei Verdacht von Veränderungen oder bei Verdacht einer Gefährdung des Mietgegenstandes jederzeit berech­tigt, den Mietgegenstand selbst oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.

  12. Sofern der Mieter zur Erfüllung seiner Pflichten oder zu seiner Unterstützung Personal von dem Vermieter einsetzt, hält er den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen seines Auftraggebers bzw. Dritter frei, die aus dem Personaleinsatz resultieren.



VII. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

  1. Die Miete und die voraussichtlichen Nebenkosten sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, sofort fällig und im Voraus zu zahlen. Über die tatsächlich angefallenen Nebenkosten rechnet der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit gesondert ab.

  2. Der Vermieter akzeptiert Zahlungen in bar und per Überweisung. Eventuell hinterlegte Kautionen kann der Vermieter nach Ablauf der Miet­zeit mit noch offenen Forderungen von dem Vermieter gegen den Mieter verrechnen.

  3. Eine Zahlung des Mieters durch Überweisung gilt erst an dem Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Geschäftskonto von dem Vermieter als erfolgt.

  4. Der Mieter ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder solchen Gegenforderungen zur Aufrechnung berechtigt, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.


VII. Haftung des Vermieters

  1. Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen den Vermieter, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung (nachfolgend: „Schadens­ersatz­an­sprüche“), sind ausgeschlossen.

  2. Dies gilt nicht, soweit dem Vermieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung wesentlicher Vertrags­pflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durch­führung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

  3. In den Fällen von Absatz 2 haftet der Vermieter nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Bei einfach fahrlässiger Ver­let­zung we­sentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung aber auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

  4. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern der Vermieter zwingend haftet, z. B. für Schäden aus der Ver­letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.


IX. Haftung des Mieters


  1. Der Mieter haftet dem Vermieter für jeden Schaden an dem Mietgegenstand, es sei denn, der Mieter weist nach, dass er die Pflicht­ver­let­zung nicht zu vertreten hat. Die Haftung des Mieters umfasst auch etwaige Folgeschäden, insbesondere Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten.

  2. Der Mieter haftet der Höhe nach unbeschränkt, wenn er oder seine Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand vorsätzlich herbeigeführt haben. Der Mieter haftet der Höhe nach ebenfalls unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungs­vor­schriften (z. B. der StVO) und sonstige gesetzliche Bestimmungen (z. B. wegen Besitzstörungen, Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen Dritter), sofern diese nicht von dem Vermieter zu vertreten sind. Im Falle der Anmietung von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamt­gewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen bei der Benutzung tatsächlich überschreiten, sowie von Fahr­zeugen, deren Bauart dem Fahrzeugführer kein ausreichendes Sichtfeld lässt (z. B. selbstfahrende, luftbereifte Arbeits­maschinen wie Mobilbagger und Radlader, gilt die unbegrenzte Haftung des Mieters insbesondere für bei der Benutzung des Fahrzeugs entstehende Schäden an Straßen und deren Einrichtungen sowie an Eisen­bah­n­anlagen, Eisenbahn­fahrzeugen, sonstigen Eisenbahngegenständen und Grundstücken. Gegen eine diesbezügliche Haftung ist dem Mieter der Einwand verwehrt, dass die Straßenbeschaffenheit nicht den besonderen Anforderungen der von ihm durchgeführten Nut­zung entsprach. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Ersatz­an­sprüchen anlässlich solcher Verstöße bzw. Schäden frei, die Behörden oder sonstige Dritte von bzw. gegen den Vermieter erheben.

  3. Für einfach fahrlässig und grob fahrlässig verursachte Schäden an dem Mietgegenstand, gilt Folgendes:
  4. Für Verträge sämtlicher Mietgegenstände gilt eine Selbstbeteiligung des Mieters in Höhe von 2000,00€. Die Reichweite der Selbstbeteiligung richtet sich nach den Grundsätzen einer Versicherung auf Basis der „Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten“ (ABMG) in der jeweils gültigen Fassung der unverbindlichen Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV). Die Selbstbeteiligung erfasst nur solche Sachen, Gefahren und Schäden, die nach den ABMG als versichert gelten, nicht aber solche Sachen, Gefahren und Schäden, die dort lediglich als „zusätzlich versicherbar“ bezeichnet werden.

  5. Im Falle grober Fahrlässigkeit bemisst sich die Höhe der Haftung des Mieters nach der Schwere des Verschuldens. Die Haftung des Mieters bei einer grob fahrlässigen Schadensverursachung ist also nicht auf die Höhe der genan­nten Selbst­be­teiligungen begrenzt.

  6. Die vorstehende Selbstbeteiligung bei einfacher Fahrlässigkeit (vgl. Abs. a) bzw. bei grober Fahrlässigkeit (vgl. Abs. b) erfordern neben der Zahlung des Endgeldes die Erfüllung der Mitwirkungs- Aufklärungs- und/oder Scha­dens­min­derungs­obligenheiten des Mieters (vgl. Ziffer VI. 7.).

  7. Für vom Mieter zu vertretenden Schäden am Mietgegenstand, die nicht den ABMG unterfallen, haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter in jedem Fall unbegrenzt. Eine Haftungsbegrenzung des Mieters nach den ABMG besteht beispielsweise nicht für solche Schäden am Mietgegenstand, die durch Hochwasser sowie durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen entstehen. Ebenso besteht keine Haftungsbegrenzung des Mieters für Reifenschäden am Mietgegenstand. Vorstehender Satz gilt ent­spre­chend für Schäden an Gummiketten von Baggern, auf denen sich diese bewegen. Auch besteht keine Haf­tungs­begrenzung für Schäden, die während eines Transports des Mietgegenstandes, der nicht von dem Vermieter oder einem von Vermieter beauftragten Transportunternehmen durch­geführt wird, entstehen oder die während einer gemäß Ziffer VII. 6. unzulässigen Gebrauchsüberlassung des Miet­gegen­standes an Dritte entstehen.

  8. Soweit der Mieter nach den vorstehenden Bestimmungen eine Selbstbeteiligung zu tragen hat, gilt Folgendes: Sollte der Vermieter aufgrund der Vertragsmodalitäten eines jeweils bestehenden Versiche­rungs­vertrages einen Anteil des Schadens zu tragen haben, welcher der Höhe nach niedriger ist als die vom Mieter nach dieser Regelung zu zahlende Selbstbeteiligung, so reduziert sich die vom Mieter zu leistende Selbstbeteiligung im konkreten Schadensfall auf den von Vermieter zu tragenden Schadensanteil.

  9. Der Vermieter ist berechtigt, einen beschädigten Mietgegenstand nach eigener Wahl entweder auf eigene Kosten instand setzen zu lassen oder den Schaden dem jeweiligen Versicherer von dem Vermieter zur Schadensregulierung zu melden.